1. Juni 2017

Weitere Änderungen für Schwerbehinderte

Beachten Sie auch diese Neuerungen…

Merkzeichen „aG“:

Im Zusammenhang mit der Benutzung von Behindertenparkplätzen wurde klargestellt, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) nicht nur aufgrund von orthopädischen, sondern beispielsweise auch wegen schwerer Beeinträchtigung innerer Organe vorliegen kann. Schwerbehinderte Menschen, deren mobilitätsbezogene Teilhabeeinschränkung nicht im orthopädischen Bereich liegt, erhalten dadurch künftig leichter den ihnen zustehenden Nachteilsausgleich.

Merkzeichen „Tb“:

Im Schwerbehindertenausweis ist künftig das Merkzeichen „Tb" für „taubblind" einzutragen, wenn bei einem schwerbehinderten Menschen wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist. Ein besonderer Nachteilsausgleich erfolgt daraus aber nicht.

Die erwähnten Änderungen werden in 2017 noch in der gewohnten Nummerierung des SGB IX zu finden sein. Ab dem 01.01.2018 werden die Inhalte des SGB IX vollkommen neu strukturiert werden – das Schwerbehindertenrecht beginnt dann bei § 151 SGB IX.

Quellen

Bericht zur Beschlussfassung des Bundestags und

Beschlussfassung des Bundesrats