mal sehen, wie das Ergebnis beim TV-L ausgehen wird?
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
es gibt eine Einigung zu den Tarifverhandlungen im TVöD.
Nach wirklich schweren Verhandlungen die ersten wichtigsten Ergebnisse in der Übersicht.
Die Tabellenentgelte werden – einschließlich der individuellen Zwischen- und Endstufen und der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü – wie folgt erhöht:
- ab dem 1. April 2025 um 3 %, mindestens aber 110 Euro
- ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 %
- Laufzeit: 27 Monate bis zum 31. März 2027
Im Bereich TV-N soll die Umsetzung entsprechend den Regelungen im jeweiligen Bundesland erfolgen.
Im Bereich Fleischuntersuchung werden die Stundenentgelte, sonstigen Entgeltbestandteile, Vergütungen und die Begrenzung der Entgeltsummen zum 1. April 2025 um 3,11 %
und zum 1. Mai 2026 um 2,8 % erhöht.
Soziale Komponente
Im Rahmen des ersten Schritts der Entgelterhöhung wurde ein Mindestbetrag in Höhe von 110 Euro als soziale Komponente vereinbart. Dieser führt zu einer überproportionalen Erhö-
hung des Tabellenentgelts in den allgemeinen Entgelttabellen in den gesamten Entgeltgruppen 1 bis 5 sowie in Entgeltgruppe 6 bis zur Stufe 5, in Entgeltgruppe 7 bis zur Stufe 4, in
Entgeltgruppe 8 bis zur Stufe 3, in Entgeltgruppe 9a bis zur Stufe 2 und in Entgeltgruppe 9b Stufe 1. So kommen im ersten Erhöhungsschritt prozentuale Erhöhungen von bis zu 4,67 %
zustande. In der Tabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst soll der Mindestbetrag bis zur Entgeltgruppe S 11a Stufe 1 wirken (maximale Erhöhung im ersten Schritt: 4,05 %), In der
Tabelle für den Pflegebereich soll der Mindestbetrag bis zur Entgeltgruppe P 8 Stufe 3 wirken (maximale Erhöhung im ersten Schritt: 3,89 %). Die genauen Werte können den angehäng-
ten vorläufigen Entgelttabellen entnommen werden.
Auszubildende, dual Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten
Die Vergütung der Auszubildenden, dual Studierenden, Praktikantinnen und Praktikanten steigt wie folgt an:
- ab dem 1. April 2025 um 75 Euro
- ab dem 1. Mai 2026 um weitere 75 Euro
Die Auszubildenden und dual Studierenden werden bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen und bei betrieblichem Bedarf unbefristet übernommen, wenn sie mindestens mit
der Note „Befriedigend“ abgeschlossen haben. Die Erstattungsregelung für Kosten bei Familienheimfahrten wird auf Auszubildende im Bereich Pflege ausgedehnt. Der Verpflegungszuschuss bei auswärtigen Bildungsmaßnahmen wird für die Auszubildenden und dual Studierenden an die Regelung im Bundesreisekostengesetz beziehungsweise in den Kommunen an die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen angepasst.
Entlastung der Beschäftigten
Zusätzlicher freier Tag
Ab dem Jahr 2027 wird es einen zusätzlichen Urlaubstag für alle Beschäftigten, Auszubildenden, Studierenden, Praktikantinnen und Praktikanten geben.
Jahressonderzahlung und Umwandlungstage
Die Beträge der Jahressonderzahlung werden ab dem Jahr 2026 erhöht. Gleichzeitig soll die Möglichkeit geschaffen werden, diese in zusätzliche freie Tage umzuwandeln.
Erhöhung der Jahressonderzahlung
Bund: EG 1 bis 8: von 90 auf 95 %
EG 9a bis 12: von 80 auf 90 %
EG 13 bis 15: von 60 auf 75 %
VKA: 85 % in allen EG
90 % in den EG 1 bis 8 (P 5 bis P 8, S 2 bis S 9) in den Bereichen BT-K und BT-B
Umwandlung in freie Tage
Beim Bund und im Bereich der VKA (mit Ausnahme der Besonderen Teile Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen) kann die Jahressonderzahlung (beziehungs-
weise die Sparkassensonderzahlung) ab 2026 teilweise in freie Tage umgewandelt werden, maximal bis zu 3 Tage pro Jahr. Die Berechnung für den Wert eines freien Tages erfolgt auf
Stundenbasis (Tageswerte und Rechenbeispiel in der Anlage).
Besonderheiten für die Besonderen Teile Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen
Für den Bereich der Besonderen Teile Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen wird als Ausgleich für die fehlende Umwandlungsmöglichkeit die Jahressonderzah-
lung in den Entgeltgruppen 1 bis 8 (P 5 bis P 8, S 2 bis S 9) auf 90 % erhöht. Schicht- und Wechselschichtzulagen Die Zulage für ständige Schichtarbeit wird ab dem 1. Juli 2025 von 40 Euro auf 100 Euro monatlich erhöht werden. Die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit wird ebenfalls ab dem 1. Juli 2025 von 105 Euro auf 200 Euro steigen, im Bereich der Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen von 155 Euro auf 250 Euro.
Die Zulage für nicht ständige Schichtarbeit erhöht sich ab dem 1. Juli 2025 von 0,24 Euro auf 0,59 Euro. Die Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit erhöht sich von 0,63 Euro
auf 1,28 Euro, im Bereich BT-K von 0,93 Euro auf 1,49 Euro und im Bereich BT-B von 0,93 Euro auf 1,47 Euro. Ab dem Jahr 2027 steigen die Zulagen entsprechend den linearen Entgelterhöhungen.
Arbeitszeitsouveränität
Langzeitkonto
Auf betrieblicher Ebene kann ab dem 1. Juli 2025 durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung in allen Bereichen ein Langzeitkonto vereinbart werden. Das eingebrachte Wertguthaben
kann zum Beispiel für Sabbaticals, eine Verringerung der Arbeitszeit nach Teilzeit- und Befristungsgesetz, Freistellungen für Kinderbetreuungen und Pflege verwendet werden. Die
Ausgestaltung erfolgt durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung.
Gleitzeit
Die Regelungen zur Gleitzeit werden ab dem 1. Juli 2025 zukünftig genauer gefasst. Arbeitgeber und Beschäftigte wirken gemeinsam darauf hin, dass Gleitzeitkonten in den verein-
barten Grenzen bleiben. Es soll frühzeitig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Überstunden anzuordnen. Wenn ein Langzeitkonto eingerichtet ist, kann auch eine Übertra-
gung von Plusstunden auf dieses Konto erfolgen.
Freiwillige Verlängerung der Arbeitszeit mit Zulagen
Beschäftigte und Arbeitgeber können – für beide Seiten freiwillig – vereinbaren, dass ab dem Jahr 2026 die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 42 Stunden erhöht wird. Das kann für einen
Zeitraum von bis zu 18 Monaten vereinbart werden. Verlängerungen sind möglich und sind ebenfalls auf jeweils maximal 18 Monate zu befristen. Die Vereinbarung kann aus wichtigem
Grund mit Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Beschäftigten erhalten dann das entsprechend erhöhte Entgelt, entsprechend erhöhte sonstige Entgeltbe-
standteile und einen Zuschlag für jede Erhöhungsstunde. Der Zuschlag beträgt:
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9b: 25 %
- in den Entgeltgruppen 9c bis 15: 10 % des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe
Sonderkündigungsrecht für bestimmte Neuregelungen zur Arbeitszeit
Die Regelungen zur freiwilligen Verlängerung der Arbeitszeit, der zusätzliche Urlaubstag ab 2027 sowie die Möglichkeit zur Umwandlung der Jahressonderzahlung (inklusive der fünf
Prozentpunkte Kompensation im Bereich BT-K und BT-B) können gemeinsam frühestens zum 31. Dezember 2029 gekündigt werden. Davor sollen diese neu eingeführten Regelun-
gen evaluiert werden.
Weitere Regelungen TV-V
Für den Bereich des TV-V wird die Tabellensystematik so verändert, dass die Entgelte besonders für Nachwuchskräfte und langjährig Beschäftigte deutlich attraktiver werden. Die
veränderte Systematik bewirkt eine Aufwertung im Umfang von 5,1 Prozent zum 1. Juni 2025 und 1,25 Prozent zum 1. Juni 2026. Des Weiteren wird die Möglichkeit geschaffen, durch
Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung arbeitgeberfinanzierte Maßnahmen zur Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder Nachhaltigkeit zu
vereinbaren (zum Beispiel Zuschüsse für ein Fitnessstudio, Job-Ticket oder Sachbezüge). Die VKA verpflichtet sich außerdem, nach dieser Einkommensrunde in Verhandlungen über
die Eingruppierungsmerkmale im TV-V einzusteigen. Die Möglichkeit der Umwandlung von Teilen der Jahressonderzahlung ab 2026, der zusätzliche Urlaubstag ab 2027 sowie die
doppelt freiwillige Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 42 Stunden werden auf den Bereich des TV-V übertragen.
Rettungsdienst
Im Bereich Rettungsdienst verringert sich die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten von 48 auf 46 Stunden ab dem 1. Januar 2026 und auf 44 Stunden ab dem 1. Januar
2027. Ab dem 1. Januar 2026 können durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung 24-Stunden-Schichten eingeführt werden. Die Vollarbeit darf neun Stunden täglich nicht überschreiten
und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.
Angleichung Ost an West im Bereich des Bundes
Im Bereich des Bundes wird die bisher nur für das Tarifgebiet West geltende Kündigungsschutzregelung gemäß § 34 Abs. 2 TVöD für Beschäftigte über 40 mit einer Beschäftigungs-
zeit von mehr als 15 Jahren auf das Tarifgebiet Ost ausgedehnt. Die Besonderheiten bei befristeten Arbeitsverträgen gemäß § 30 TVöD werden ebenfalls auf das Tarifgebiet Ost
übertragen.
Hebammen und Entbindungspfleger
Hebammen und Entbindungspfleger mit abgeschlossener Hochschulbildung sind künftig in Entgeltgruppe P 11 eingruppiert. Das gilt auch für ausgebildete Hebammen und Entbin-
dungspfleger, wenn sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Beamtenbereich
Der dbb hat erneut gegenüber dem Bund klargestellt, dass die Einkommensrunde für uns erst beendet ist, wenn die zeit- und inhaltsgleiche sowie systemgerechte Übernahme des
Tarifergebnisses auf den Beamtenbereich erfolgt ist. Wir werden dazu unverzüglich das Gespräch mit dem Bundestag und der neuen Bundesregierung aufnehmen.
Die dbb Bundestarifkommission hat dem Verhandlungskompromiss zugestimmt.