4. Juni 2023

Sächsisches Hochschulgesetz

die Novellierung des SächsHSG und deren Ergebnisse

    Novellierung des Sächsischen Hochschulgesetz

     

    Der sächsische Landtag hat ein neues Hochschulgesetz beschlossen. „Mit einem der modernsten Hochschulgesetze Deutschlands geben wir unserer herausragenden Wissenschafts- und Hochschullandschaft im Freistaat Sachsen den bestmöglichen rechtlichen Rahmen für ihre Weiterentwicklung“

     

    Soweit die Ankündigung, doch von einer Novellierung hatten wir nach vielen Vor-Ort-Gesprächen und einer Anhörung doch etwas mehr erwartet. Nachdem das Gesetz am Anfang einmal Hochschulgesetz, dann Hochschulfreiheitsgesetz und nun wieder Hochschulgesetz heißt, ist ein Blick in unsere geführten Gespräche interessant.

     

    Bereits die LAMS äußerte sich dazu wie folgt, wir zitieren:

     

    „Mittlerweile herrscht weitestgehend Einigkeit darüber, dass es den Hochschulen bisher nicht gelingt, den überwältigenden Anteil von über 80% befristeten Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter:innen an deutschen Hochschulen zu reduzieren oder zumindest für planbare Karrierewege zu sorgen. Nachdem das neue Hochschulgesetz für die Beschäftigten wenig Verbesserungen brachte, konzentrierten sich alle Hoffnungen auf die Einführung neuer Stellenkategorien der Lektor:innen. Damit sollten Stellen geschaffen werden, die trotz einer deutlich erhöhten Lehrbelastung verbesserte Perspektiven für wissenschaftliche Mitarbeiter:innen an Hochschulen ermöglichen. Dies sollte durch eine höhere Unabhängigkeit und nicht zuletzt durch die unbefristete Ausgestaltung dieser Stellen geschehen.“

     

    „Mit dem heutigen Entschließungsantrag, der eine enorme Lehrbelastung vorsieht, bleibt von diesen Hoffnungen nicht mehr viel übrig“, so Mathias Kuhnt, Sprecher der Landesvertretung Akademischer Mittelbau Sachsen (LAMS). Und weiter: „Statt neue attraktive Stellenkategorien zu schaffen, mit denen gutes Personal für bestmögliche Ergebnisse in Forschung und Lehre angezogen werden kann, wird einfach nur versucht, Lehrkräfte im Hochschuldienst zu finden und damit die teils illegale Praxis der Hochschulen zu legalisieren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben für wissenschaftliche Lehre einzusetzen. So wird die Wissenschaftslandschaft nicht gestärkt.“

     

    „Franziska Naether, Ko-Sprecherin der LAMS ergänzt: „Ein gesetzlicher Rahmen für neue Personalkategorien ist nun gegeben. Jetzt ist der Ball zurück an die Rektorate gespielt, diese auch mit Leben zu füllen und nicht einfach nur maximale Lehrbelastungen auszuschöpfen. Die Mittelbauvertretungen an Sachsens Hochschulen stehen bereit, nachhaltige Personalstrukturen und Personalentwicklungskonzepte gemeinsam auszuarbeiten.“

     

    Aus Sicht der LAMS muss es vor allem darum gehen, die Arbeitsaufgaben und Deputate von Lektor:innen, wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen und Lehrkräften für besondere Aufgaben klar voneinander abzugrenzen. Kleine Einheiten wie Lehrstühle sind dazu in der Regel nicht selbst in der Lage – hier ist der Gestaltungswille von Rektoraten, Statusgruppen der Hochschule und der Politik gefragt. Reine Lippenbekenntnisse bringen keine Verbesserung für die mehrheitlich befristeten, überlasteten oder prekär angestellten Beschäftigten.

     

    Doch eines muss klar gesagt werden, mit dem Schaffen dieser Personalkategorien werden keine zusätzlichen Stellen geschaffen, die Aufgaben werden neu verteilt!

     

    Doch dies ist nur ein Teil dessen, was sich nicht so richtig im neuen HSG wiederfindet, darauf hatten wir z. B. hingewiesen:

     

    -        § 5 hier hätte bereits eine Regelung zur Förderung sportlicher Betätigung

    auch für Mitglieder und Angehörige (nicht nur Studenten) erfolgen können. Diese Betätigung fehlt bislang und wäre sicherlich ein Teil der Wertschätzung gewesen;

    -        § 9 hier fehlen klare Regeln zum Evaluierungsverfahren;

    -        § 52 die Amtszeit der wissenschaftlichen Mitarbeitenden in Gremien hätte verkürzt werden sollen und zwar um den Vertragslaufzeiten von Mitgliedern der Gruppe gerecht zu werden. Denn dies führt zur Benachteiligung von befristet Beschäftigten und es entstehen ersatzlose Zeiten einer Vertretung der Gruppe in den Gremien;

    -        § 55 eine angemessene Personalausstattung sowie eine finanzielle Ausstattung der Gleichstellungs- und Frauenbeauftragten sind notwendig, wurden jedoch nicht berücksichtigt. Allein mit den täglichen Aufgaben sind die Beauftragten bereits am Limit und dies zusätzlich zu ihrer tatsächlichen Hauptaufgabe;

    -        § 66 die Vor- und Nachbereitung des Lehrangebotes sollte geregelt werden, denn dafür fallen erhebliche Zeiten bei den Lehrbeauftragten an, welche derzeit keine Berücksichtigung finden;

    -        § 69 ein neuer Absatz hätte aus der Erfahrung erfolgen sollen, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer qualifizieren sich regelmäßig entsprechend aktueller Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Personalführung und -entwicklung;

    -        § 74 Lehrkräfte für besondere Aufgaben sollten grundsätzlich unbefristet beschäftigt werden;

    -        § 83 ein neuer Absatz hätte auch an dieser Stelle aus der Erfahrung erfolgen sollen, die Hochschulen bilden eine Ombudskommission für wissenschaftliches und für Führungsverhalten. Diese ist paritätisch entsprechend der Gruppen nach § 51 Absatz 1 zu besetzen. Die Ombudskommission stimmt sich mit Personalrat und  der Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellung sowie anderen Beauftragten ab. Es wird die Möglichkeit zur anonymen Beschwerdeführung eingerichtet. Die Ombuds- kommission berichtet jährlich unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem Senat über ihre Arbeit;

    -        § 91 ein weiterer Absatz wurde hier vorgeschlagen, dass der Personalrat dem Sächsischen Staatsministerium seine Vertreterin, seinen Vertreter für den Hoochschulrat vorschlägt, somit wäre eine Interessenvertretung der Beschäftigten Bestandteil dieses Rates;

    Diese Punkte und viele weitere fanden leider keine Berücksichtigung in der Novellierung, obwohl wir dies vielfach an unterschiedlichen Stellen vorgetragen hatten.

     

    Weiterhin hatten wir auf das Recht auf ein Teilzeitstudium hingewiesen, denn viele Studierende arbeiten nebenher, um sich das Studieren leisten zu können. Diese Variante hätte gewisse Vorteile gebracht, bevor Überlastungssituationen eintreten.

    Neben einer Selbst- und Auftragsverwaltung sind wir zusätzlich verwundert, dass die kleinen Baumaßnahmen, welche noch im SächsHSFG beantragt werden konnten, nun nach der Novellierung nicht mehr wiederzufinden sind, auf die Dringlichkeit dieser Angelegenheit hatten wir ebenfalls deutlich hingewiesen.

     

    Gleichstellungsbeauftragte zu stärken, um damit diskriminierungsfreie Hochschulen zu schaffen, ist nach wie vor eine wichtige Aufgabe, dazu bedarf es jedoch einer Personal- und Budgetausstattung, damit diese ihre Aufgabe auch umsetzen können, denn neben der täglichen Arbeit die Aufgabe zu bewältigen, ist kaum möglich. Angefangen von Stellenbesetzungen, Berufungsverfahren, Fragen entgegenzunehmen, Anregungen auf den Weg zu bringen und  Beratungen durchzuführen sowie Aktionswochen zu bestimmten Themen zu organisieren sind da nur einige Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten.

     

    Dennoch der Schwerpunkt liegt nach wie vor in der Entfristung der Mitarbeiter:innen, damit diese eine Lebensplanung mit Nachwuchs, Familie und auch der Betreuung ihrer pflegedürftigen Familienmitglieder angehen können.

     

    Viele Grüße

    Eure DVG Sachsen