7. August 2024

SächsPersVG tritt in Kraft

Das Sächsiche Personalvertretungsgesetz ist am 30. Juli in Kraft getreten

Eher eine Enttäuschung als eine Weiterentwicklung, so wird das nichts

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

tatsächlich ist nun das Fünfte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Perrsonalvertretungsgesetzes am 30. Juli in Kraft getreten und dies obwohl im Koalitionsvertrag folgendes festgehalten war, wir zitieren

"Wir werden Mitbestimmung und Beteiligung für die Beschäftigten weiter verbessern und dafür das Personalvertretungsgesetz unter Einbeziehung der Gewerkschaften, der

Personalvertretungen und der kommunalen Ebene bis Ende 2021 weiterentwickeln." Knapp vorbei und mit Corona lässt sich nicht alles entschuldigen.

Nun haben wir das Ende der Amtsperiode der Koalition erreicht und es ist gerade noch dazu gekommen, dass die Änderungen des SächsPersVG beschlossen und in Kraft getreten sind. Eines möchte ich jedoch vorausnehmen, erwarten Sie bitte nicht zu viel. Ähnlich wie bei vorangegangenen Gesetzen und Verordnungen in dieser Zeit der Koalition (SächsHSG, SächsGleiG, HinschG, HSDAVO) ist das Ergebnis dünn und lässt viele Spielräume zu. Von Mitbestimmung der Personalvertretungen kann definitiv nicht gesprochen werden. Das die "Anhörung" und auch die "Mitwirkung" im Jahr 2024 immer noch nicht Bestandtteile der eingeschränkten und vollen Mitbestimmung sind, zeigt wie wenig am Ende tatsächlich an Veränderung gewollt ist!

Es gab verschiedenste Entwürfe, an denen sich die Gewerkschaften aktiv beteiligt haben und sehr viele angesammelte wichtige Themen aus vorherigen Jahren angesprochen und begründet haben. Auch die DVG Sachsen war sehr aktiv zu diesem Thema unterwegs und hat viele Gespräche dazu geführt. Das Ergebnis jedoch ist sehr ernüchternd, wenn nicht sogar sehr enttäuschend.

So geht "Mitbestimmung" nicht.

Und die erste Klarstellung wurde bereits nach Rückfragen auf den Weg gebracht.

Aber schauen wir uns einige Details an:

§ 20 Abs. 1: Die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder kann auf fünf oder sieben erhöht werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.

§ 32 Abs. 1: Bei der Zusammenlegung von Dienststellen besteht der Übergangspersonalrat aus den Vorständen der bestehenden Personalräte; sollte ein Gesamtpersonalrat (oder mehrere) bestehen, aus den Mitgliedern dieses Gremiums/dieser Gremien.

§ 33 Abs. 1: Bei 21 bis 600 Wahlberechtigten besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern (wenn beide Gruppen vertreten sind), bei mehr als 600 Wahlberechtigten besteht der Vorstand künftig aus drei Mitgliedern.

§ 33 Abs. 3: Bei mehr als 600 Wahlberechtigten können zwei weitere Mitglieder als „Ergänzungsmitglieder“ in den Vorstand gewählt werden.

§ 36: Personalratssitzungen können unter Beachtung des Vorrangs von Präsenzsitzungen „mittels audiovisueller Einrichtungen“ stattfinden (aber eben nur, wenn die Technik zur Verfügung steht, ein Anspruch auf Technik besteht nicht!).

§ 38: Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt, bisher wurden diese Stimmen als Nein-Stimmen gezahlt (Nichtzustimmung).

§ 42 Abs. 1: Regelung der Frage, wie die Anwesenheitsliste bei einer Personalratssitzung mittels audiovisueller Einrichtungen zukünftig geführt werden muss.

§ 46 Abs. 4: Eine volle Freistellung ist künftig bereits bei 200 Wahlberechtigten möglich sowie auf Beschluss des Personalrates sind künftig Teilfreistellungen, sofern dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen, zu gewähren.

§ 49 Abs. 1: Personalversammlungen können, sofern die Dienststellenleitung damit einverstanden ist, zukünftig „mittels audiovisueller Einrichtungen“ stattfinden (dies wirft eher jede Menge an Fragen auf und eine datenschutzrelevante Überprüfung durch die Personalräte wird eher sehr schwierig sein).

§ 69 neuer Abs. 4: Die AG der HPR ist vor dem Erlass von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften anzuhören, wenn es darin um Maßnahmen gemäß §§ 77, 80 und 81 SächsPersVG geht (Anhörung, da ist sie wieder).

§ 73 Abs. 2: Der PR hat das Recht, beobachtend an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen, wenn die Maßnahme der Mitbestimmung unterliegt.

§ 76 Abs. 2sowie § 79 Abs. 2: Abweichende Fristen zwischen der Dienststelle und den Personalräten können jetzt für die Dauer der Amtszeit vereinbart werden.

§ 83: Bei einem Initiativantrag kann der Personalrat „eine Erörterung verlangen, wenn sich die Dienststellenleitung nicht innerhalb einer Frist von 30 Arbeitstagen äußert.“ Anschließend regelt sich das Verfahren wie in bekannter Art und Weise.

Dies sind einige wesentliche Änderungen der Novellierung des SächsPersVG (einige weitere Änderungen gab es noch, eine Zusammenfassung stellen wir unseren Mitgliedern gerne zur Verfügung). Die meisten dieser Änderungen wurden bereits in vorherigen Novellierungen angesprochen und es wurde darauf hingewiesen, wie dringend erforderlich diese Änderungen sind, um der stark angestiegenen Arbeit und der massiven Erhöhung der verschiedensten neu hinzugekommen Themen der Personalräte gerecht zu werden.

Nun zu den Mitbestimmungstatbeständen:

§ 80 Abs. 1 Nr. 17: Das Wort „Teleheimarbeit“ wurde durch das Wort „Telearbeitsplatz“ ersetzt.

§ 80 Abs. 1 Nr. 12: Die Mitbestimmung bei Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder auf Gewährung von Sonderurlaub aus familiären Gründen unter Verzicht auf Fortzahlung des Entgelts ist nicht mehr auf die Fälle „nach tarifrechtlichen Vorschriften“ begrenzt.

§ 80 Abs. 2 Nr. 1: Es gibt die Mitbestimmung bei Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit.

§ 81 Abs. 2 Nr. 11: Die volle Mitbestimmung des Personalrates bei „Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Heimarbeit an technischen Geräten“ ist erweitert durch die Formulierung „Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Tätigkeit an Telearbeitsplätzen, Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“.

Einige Änderungen ergaben sich dadurch, dass in der Neufassung Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetz von 2021 übernommen wurden. Daher lohnt sich für die Personalräte die Anschaffung des BPersVG (inkl. Kommentierung natürlich, ist gerade neu erschienen).

Tja und das war es schon zur "Mitbestimmung".


Nach einer Amtsperiode den Telearbeitsplatz als Schwerpunkt als Mitbestimmungstatbestand zu bringen möchte ich an dieser Stelle nicht kommunizieren. Zumindest so viel, die meisten Kolleginnen und Kollegen arbeiten in "mobiler Arbeit". Das ist die moderne wertschätzendere Form.

Entschuldigung, aber an dieser Stelle einmal klar gesagt, damit rutschen wir im deutschlandweiten Trend der Novellierung der Personalvertretungsgesetze Bundesweit ganz nach hinten. Da hilft es auch nicht, dass sich Landtagsabgeordnete für dieses schlechte Ergebnis uns gegenüber äußern und ein "mehr war nicht drin" kommunizieren.

Wichtige und dringend notwendige Änderungen wurden wieder einmal nicht vorgenommen!

Die Personalräte sind ein wesentlicher Bestandteil der Demokratie im Freistaat Sachsen. Mitbestimmung bedeutet für gute Arbeitsbedingungen zu sorgen und Steuergelder sinnvoll zu verwenden. Dies können Personalräte jedoch nicht, wenn die Mitbestimmung sich nicht den aktuellen Zeiten anpasst oder gar in wirtschaftlichen Fragen der Personalrat noch nicht einmal beteiligt wird.

Ein moderner Freistaat Sachsen sieht anders aus.

Was lesen wir nicht gerade wieder alles auf den Wahlplakaten, jedoch stellt sich uns eine klare Frage "Warum habt ihr das nicht die ganze Zeit auf den Weg gebracht"?

Wir haben sehr viel Arbeit in unsere Zuarbeiten zur Novellierung des SächsPersVG eingebracht, jedoch ist es wie bei vielen Tatbeständen der "Anhörung", das ist für die Rundablage.
Ich stehe selbstverständlich den Politikern und Landtagsabgeordneten Rede und Antwort, Sie können gerne Fragen stellen.


Imre Bösze
Vorsitzender der DVG Sachsen