27. Juni 2024

Achtung! Widerspruch einlegen nicht vergessen!

Inflationsausgleichsprämie für Elternzeit nach TV-L sichern

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im Tarifvertrag TV-L im Dezember 2023 wurde der Inflationsausgleich im Bereich der Länder geregelt und zwar geht es darum, dass diejenigen Anspruch auf das Inflationsausgleichsgeld haben, die zwischen dem 01.08.2023 und 08.12.2023 Anspruch auf Entgelt hatten. Diese Formulierung ist ähnlich der Regelungen im TVöD.

 

Für den Bereich des TVöD gibt es nun ein erstes Urteil, welches klarstellt, dass eine Nicht-Berücksichtigung von Empfänger*innen von Elterngeld einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz darstellt. Nun ist das ein erstinstanzliches Urteil und die Revision ist zugelassen, dennoch, wenn dann muss jetzt nach § 37 TV-L der Widerspruch erfolgen.

Wir zitieren: „Dennoch kann die zum maßgeblichen Zeitpunkt in Elternzeit befindliche Klägerin verlangen, so gestellt zu werden, als zähle sie zum Kreis der Begünstigten.“

 

Das benannte Urteil kann hier nachgelesen werden: www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/arbg_essen/j2024/3_Ca_2231_23_Urteil_20240416.html

 

Vor dem Hintergrund bitte ich Sie alle, informiert alle Kolleginnnen und Kollegen über diesen Sachverhalt. Betroffene sollten umgehend mit dem vom dbb bereitgestellten Muster, die Anlage finden Sie unter dem internen Bereich der DVG Sachsen, ihre Ansprüche geltend machen.

 

Achtung: Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Anspruchs läuft nur noch 4 Tage, bis zum 30.06.2024 (also diesen Sonntag)!

Bitte informieren Sie alle Kolleginnen und Kollegen unbedingt unverzüglich darüber, vielen Dank.

Eure DVG Sachsen