Satzung

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I. Name, Sitz, Organisationsbereich, Zielstellung

§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich

(1) Die Bezeichnung ist Deutsche Verwaltungsgewerkschaft Sachsen (DVG Sachsen). Sie ist Fachgewerkschaft für Tarifbeschäftigte, Beamte, Rentner und Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes sowie der privatisierten Bereiche des ehemaligen öffentlichen Dienstes im Freistaat Sachsen.

(2) Sie ist Mitglied der Deutschen Verwaltungsgewerkschaft (DVG) im dbb beamtenbund und tarifunion sowie Mitglied im sbb – beamtenbund und tarifunion sachsen.

(3) Der Sitz der DVG Sachsen ist Dresden.

§ 2 Zielstellung und Aufgaben

(1) Die DVG Sachsen nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) die Vertretung und Förderung von berufsbedingten politischen, rechtlichen, wirt-schaftlichen und sozialen Belangen der Mitglieder.
b) die Erhaltung, Förderung und Stärkung des Berufsbeamtentums.
c) die Interessenwahrnehmung bei der Regelung beamten- und arbeitsrechtlicher Verhältnisse durch Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge.

Zur Wahrung der Interessen des Tarifpersonals schließt die DVG Sachsen unter verbindlicher Anerkennung des geltenden Tarif- und Schlichtungsrechts sowie unter Anwendung der rechtlich zulässigen Mittel des Arbeitskampfes nach Maßgabe der Arbeitskampfordnung der dbb tarifunion Tarifverträge ab. *)

(2) Die DVG Sachsen bekennt sich vorbehaltlos zum freiheitlich demokratischen Rechtsstaat im Sinne des Grundgesetzes. Sie ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und verfolgt keine wirtschaftlichen auf Gewinn gerichteten Ziele.

(3) Die DVG Sachsen soll nur dann anderen Organisationen als Mitglied beitreten und mit anderen Organisationen Arbeitsgemeinschaften eingehen, wenn davon die Förderung ihrer Ziele zu erwarten ist.

 

II. Mitgliedschaft, Beiträge

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können werden:

a) Beamte, Beschäftigte und Auszubildende (nachfolgend insgesamt Bedienstete genannt) des Freistaates Sachsen sowie Bedienstete
- der der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften
- der im Freistaat Sachsen bestehenden Landeskirchen
- der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
- der privatisierten Bereiche des ehemaligen öffentlichen Dienstes im Freistaat Sachsen.

b) Ruhestandsbeamte und sich im Ruhestand befindliche Angestellte und Arbeiter des Freistaates Sachsen und der der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

c) Hinterbliebene von Bediensteten gemäß Nr. 1 und 2. § 3a Fördermitgliedschaft (1) Fördermitglied können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele der DVG Sachsen finanziell oder auf sonstige Art und Weise unterstützen und fördern möchten. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. *)

(2) Abschnitt IV dieser Satzung findet gegenüber Fördermitgliedern keine Anwendung.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss

(2) Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Mindestfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonates schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand der DVG Sachsen erklärt werden. Die Beitragspflicht endet zum Ablauf des Monats, zu dessen Ende der Austritt erklärt worden ist.

(3) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied den in § 2 der Satzung aufgeführten Verbandszielen zuwider handelt, sich verbandsschädigend verhält oder sonst der Satzung oder satzungsmäßigen Beschlüssen der Organe des Verbandes trotz schriftlicher Aufforderung nicht Folge leistet, beispielsweise durch Beitragsrückstand für 6 Monate, wenn dieser nicht innerhalb von 14 Tagen behoben wird. Der Ausschluss muss vom geschäftsführenden Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und zugestellt werden. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftliche Beschwerde beim geschäftsführenden Vorstand möglich. Über die Beschwerde entscheidet der Hauptvorstand auf seiner nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit abschließend. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruht die Mitgliedschaft. Beiträge sind nicht nach zu erheben, wenn der Ausschluss wirksam wird.

(4) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber der DVG Sachsen. Das ausgeschiedene Mitglied oder sein Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf Herausgabe eines Anteils des Vermögens der DVG Sachsen. Die Anwendung der §§ 738 – 740 BGB ist ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die DVG Sachsen gibt sich eine Beitragsordnung. Diese wird durch den Hauptvorstand beschlossen und den Mitgliedern bekannt gegeben. Bis dahin gilt die bisherige Beitragsordnung. Erhöhungen dürfen maximal 50 Prozent der einzelnen Beitragssätze innerhalb einer Wahlperiode betragen.

 

III. Organisation

§ 6 Geschäftsstelle

Die DVG Sachsen kann eine Geschäftsstelle einrichten.

§ 7 Fachgruppen

(1) Bei Dienststellen der in § 3 Abs. 1 Ziffer 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit 20 oder mehr Mitgliedern können Fachgruppen gebildet werden. Abweichend hiervon können nur mit Zustimmung des Hauptvorstandes Fachgruppen gebildet werden. Die Fachgruppen regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung selbstständig. Sie wählen einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Vorstand mit einem Vorsitzenden und zwei Vertretern und teilen dies dem geschäftsführenden Vorstand mit.

(2) Bis zur Erreichung der für die Bildung einer Fachgruppe erforderlichen Mitgliederzahl können die Mitglieder von einem Vertrauensmann betreut werden. Der Vertrauensmann wird vom geschäftsführenden Vorstand eingesetzt.

§ 8 Tarifkommission

(1) Die DVG Sachsen ist Mitglied der DVG-Tarifkommission und bekennt sich in diesem Zusammenhang zu erforderlichen Arbeitskampfmaßnahmen.

(2) Die besonderen Interessen der Arbeitnehmer vertritt die Tarifkommission, deren Mitglieder sich aus dem geschäftsführenden Vorstand zusammensetzen. Die Tarifkommission wird von einem Vorsitzenden geleitet, der aus ihrer Mitte gewählt wird.

 

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Rechtsschutz

Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rechtsbetreuung entsprechend der Rechtsschutzordnung des sbb beamtenbund und tarifunion sachsen.

§ 10 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind an die Satzung und Beschlüsse der DVG Sachsen gebunden und zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

(2) Die DVG Sachsen gewährt ihren Mitgliedern Rat und Unterstützung im Rahmen der Satzung bzw. der Beschlüsse.

(3) Der Hauptvorstand hat die Mitglieder in geeigneter Weise über die laufende Arbeit zu unterrichten.

 

V. Organe des Verbandes und ihre Aufgaben

§ 11 Organe

(1) Organe der DVG Sachsen sind:

a) der Gewerkschaftstag
b) der Hauptvorstand
c) der geschäftsführende Vorstand

(2) Die Mitarbeit in den Organen der DVG Sachsen ist ehrenamtlich.

§ 12 Gewerkschaftstag

(1) Der Gewerkschaftstag ist das oberste Organ der DVG Sachsen und eine Vollversamlung aller Einzelmitglieder. Sie findet alle 5 Jahre statt. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn der Hauptvorstand dieses mit Zweidrittelmehrheit beschließt.

(2) Der Ablauf der Mitgliederversammlung regelt sich nach der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung der DVG Sachsen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) die Haushaltsgrundsätze
b) Geschäfts- und Kassenbericht sowie den Bericht der Kassenprüfer
c) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des Hauptvorstandes
d) die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes; die Einzelheiten regelt die Wahlordnung.
e) die Wahl der 2 Kassenprüfer

§ 13 Hauptvorstand

(1) Der Hauptvorstand besteht aus:

a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
b) den Vorsitzenden der Fachgruppen
c) den Vorsitzenden berufener Kommissionen/Ausschüsse

(2) Zu den Sitzungen des Hauptvorstandes können für die Mitglieder zu b) im Verhinde-rungsfalle Stellvertreter durch die Fachgruppen entsandt werden.

(3) Der Hauptvorstand tritt jährlich mindestens zweimal zusammen und beschließt insbesondere über:

a) den jährlichen Haushaltsplan
b) den Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüfbericht sowie über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes, soweit in dem jeweiligen Kalenderjahr kein Gewerkschaftstag stattfindet
c) den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung für den Gewerkschaftstag
d) die Durchführung eines außerordentlichen Gewerkschaftstages
e) die Einsetzung von Ausschüssen
f) Erg änzungswahlen zum geschäftsführenden Vorstand
g) Richtlinien für die Haushalts- und Kassenführung
h) Beschwerden gegen Ausschlussbeschlüsse
i) Fragen grundsätzlicher Bedeutung, soweit nicht der Gewerkschaftstag zuständig ist
j) die Beitragsordnung.

§ 14 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

- dem Vorsitzenden
- drei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- der Vorsitzenden der Frauenvertretung
- dem Vorsitzenden der Jugendvertretung.

(2) Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und hat das Recht, Kommissionen und Ausschüsse zu berufen.

(3) Bei Verhinderung des Vorsitzenden sind die stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt. Die Reihenfolge der Vertretung legt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.

(4) Der geschäftsführende Vorstand wird von dem Gewerkschaftstag in getrennten Wahlgängen für 5 Jahre gewählt. Die Wahl muss geheim durchgeführt werden. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(5) Ist der Vorsitzende verhindert, seine Funktion auszuüben, nimmt diese einer der drei stellvertretenden Vorsitzenden bis zum Wegfall der Verhinderung des Vorsitzenden, längstens jedoch bis zum nächsten Gewerkschaftstag wahr. Sind auch diese verhindert, die Funktion stellvertretend wahrzunehmen, wählt der durch den Schatzmeister sofort einzuberufende Hauptvorstand für den Rest der Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes ein Mitglied des Hauptvorstandes zum Vorsitzenden. Die Wahl ist auf Antrag geheim durchzuführen. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(6) Beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem geschäftsführenden Vorstandes infolge Erlöschens der Mitgliedschaft oder Niederlegung des Amtes, bestimmt der Hauptvorstand kommissarisch ein Mitglied entsprechend der ausgeübten Funktion für den Rest der Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes neu. Bis zur Nachwahl kann der geschäftsführende Vorstand ein Verbandsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds beauftragen.

 

VI. Haushalts- und Kassenwesen

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Haushaltsplan

(1) Grundlage für die Haushalts- und Kassenführung ist der für das Geschäftsjahr aufzustellende Haushaltsplan, der vom Hauptvorstand beschlossen wird.

2) Der geschäftsführende Vorstand stellt den Entwurf auf und übersendet ihn den Mitgliedern des Hauptvorstandes mindestens eine Woche vor der Sitzung des Hauptvorstandes.

(3) Die gesamte Haushalts- und Kassenführung des Verbandes wird von zwei von dem Gewerkschaftstag für 5 Jahre zu wählenden Kassenprüfern überprüft. Unmittelbare Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen werden von dem Gewerkschaftstag mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Zur Änderung der Ziele und Aufgaben der DVG Sachsen nach § 2 ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Dies gilt auch für Änderungen der Wahlordnung, die durch einfache Mehrheit der er-schienenen Mitglieder geändert werden kann.

§ 18 Auflösung

Die Auflösung der DVG Sachsen kann nur von einem für diesen Zweck einberufenen Gewerkschaftstag mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Der Gewerkschaftstag ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Fehlt diese Voraussetzung, so ist binnen 5 Wochen ein neuer Gewerkschaftstag einzuberufen. Dieser ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens beschließt der letzte Gewerkschaftstag.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung der DVG Sachsen beschlossen. Sie wurde durch Beschluss des Vertretertages entsprechend § 12 der alten Satzung mit Datum vom 19.09.2008 geändert. Die Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.