Im Rahmen der Verwaltungsneuordnung in Sachsen sind eine Vielzahl von Landesbeschäftigten zu den Kommunen gewechselt. Von diesen Beschäftigten wird zunehmend die Frage aufgeworfen, wie die vormalige Tätigkeit beim Freistaat, z. B. bei einer betriebsbedingten Kündigung, im Rahmen der Sozialauswahl bei den Kommunen gewertet werden müsste.
Die DVG Sachsen hat die Frage den Juristen des dbb beamtenbund und tarifunion – Dienstleistungszentrum Ost – zur Prüfung vorgelegt. Die Antwort möchten wir Ihnen nicht vorenthalten. weiterlesen ...
Beamtinnen und Beamte aus Sachsen ab der Besoldungsgruppe A 10 erhalten gegenüber ihren Kollegen in den alten Bundesländern auf 92,5 Prozent abgesenkte Bezüge. Diese niedrigere Besoldung könnte seit Jahresbeginn 2008 verfassungswidrig sein. Ab diesem Zeitpunkt wurden die Bezüge bis zur Besoldungsgruppe A 9 auf 100 Prozent angehoben.
Aus Sicht der Deutsche Verwaltungsgewerkschaft Sachsen (DVG) ist diese Differenzierung zwischen Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 9 einerseits und ab Besoldungsgruppe A 10 andererseits eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Auch wird hierdurch das besoldungsrechtliche Abstandsgebot verletzt. Die DVG Sachsen führt deshalb über ihren Dachverband, dem sbb - beamtenbund und tarifunion sachsen und gemeinsam mit dem dbb Dienstleistungszentrum Ost, Musterklagen vor den drei Verwaltungsgerichten in Sachsen.
Wenn die Musterverfahren gewonnen werden, kann jede gleichermaßen betroffene Beamtin, jeder betroffene Beamte an der höheren Besoldung teilhaben, wenn sie/er die jeweiligen Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat. Die Geltendmachung verursacht keine Kosten und ist unproblematisch. Zu dieser Information stellen wir ein Muster für die Geltendmachung zur Verfügung. Dieses können Sie in der DVG Geschäftsstelle per E-Mail anfordern.
Mitglieder der DVG Sachsen führen im Rahmen des Rechtsschutzes Musterverfahren wegen abgesenkter Besoldung ab A 10. Unter folgenden Verfahren können Sie Ihren Widerspruch gegen die Bezügemitteilung anbinden:
VG Chemnitz: 3 K 849/08
VG Leipzig: 3 K 683/08
VG Dresden: 3 K 890/08
"Voraussetzung für eine Vertretung des Mitglieds (und dementsprechend fristwahrende Einreichung des Widerspruchs oder der Klage) ist, dass hier ein vom Fachverband geprüfter, vom DLZ befürworteter und vom Landesbund dann bewilligter Rechtsschutzantrag vorliegt.
Betroffene Mitglieder sollten ggf. gewerkschaftsseitig bzw. vom Landesbund darauf hingewiesen werden, dass fristwahrende Schritte - mangels Vorliegen eines Rechtsschutzantrages - vom Mitglied zunächst selbst eingeleitet werden müssten. Gerade im Hinblick auf die Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht oder dem Arbeitsgericht ist jedoch auf die kostenauslösende Wirkung hinzuweisen.
Ausdrücklich möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass die Konsequenz einer erfolgreichen arbeitsgerichtlichen Vorgehensweise die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses zum Freistaat Sachsen wäre. Soweit ein Arbeitnehmer aufgrund einer entsprechenden Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht beim Freistaat Sachsen verbleibt, jedoch der Arbeitsplatz aufgrund des Aufgabenübergangs wegfällt, riskiert der Arbeitnehmer "bestenfalls" eine landesweite Versetzung im Freistaat Sachsen in örtlicher und sachlicher Hinsicht, "schlimmstenfalls" die betriebsbedingte Kündigung. Es ist daher anzunehmen, dass sich die betroffenen Arbeitnehmer - selbst wenn man entsprechende Erfolgsaussichten unterstellen würde - selbst mit einem arbeitsgerichtlichen "Erfolg" ganz erheblich Schaden zufügen." (15.08.2008)
Der Rechtsschutz für DVG-Mitglieder wird satzungsgemäß, unter Anwendung der Rechtsschutzordnung des sbb, gewährt. Aufgrund der hohen Fallzahlen kommt es zum Stau, der Ihnen aber den Rechtsweg nicht beschneiden wird. Bitte beachten Sie folgende Punkte: